Title: Insolvenzstrafrecht &#038; Geschäftsführerhaftung
Author: RegioHelden
Published: 17. Oktober 2017
Last modified: 4. Oktober 2023

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# Strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung

Viele Geschäftsführer, die als Mandanten zu mir kommen, sind bestürzt, dass sie 
zu spät kommen und sich bereits z.B. wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzdelikte
strafbar gemacht haben. Denn die gesetzliche 3-Wochen-Frist, innerhalb derer man
bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen muss, ist kurz
bemessen. Strafrechtlich relevant ist es z.B. auch, Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer
nicht fristgerecht abzuführen. Geschäftsführer sollten es vermeiden, erst dann anwaltlichen
Rat einzuholen, wenn die Polizei die Vorladung zur Vernehmung schickt. **Informieren
Sie sich** daher **rechtzeitig**, bevor Ihr Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten
gerät! **Häufige Straftaten**, die Geschäftsführern vorgeworfen werden, sind

 * Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
 * Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
 * Verstöße gegen die §§ 283ff des Strafgesetzbuches (StGB), welche als sogenannten
   Bankrott-Tatbestände bezeichnet werden
 * Verletzung der Buchführungspflicht – z.B. Nichtabgabe von Bilanzen (§ 283b StGB)
 * Untreue gegenüber dem Gesellschaftsvermögen (§ 266 StGB)

20 Jahre Erfahrung in Strafverteidigung von Geschäftsführern – melden Sie sich bei
mir!

Tel.: [02161 - 683 313 300](https://www.anwaltskanzlei-ferfer.de/insolvenzstrafrecht/+492161683313300?output_format=md)

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## Wie kann ich als Geschäftsführer mein Privatvermögen vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters schützen?

Auch werden Geschäftsführer häufig zivilrechtlich von Insolvenzverwaltern in Anspruch
genommen (z.B. nach § 15b InsO, § 64 GmbHG a.F.). Wenn das Unternehmen in der Krise
steckt, sind die **zivilrechtlichen Fallstricke** für den verantwortlichen Geschäftsführer
groß. Jetzt gilt es für den Geschäftsführer, sein Privatvermögen vor dem Zugriff
des Insolvenzverwalters der Gesellschaft zu schützen. Denn sonst können die Versäumnisse
desjenigen Geschäftsführers, der zu spät den Insolvenzantrag gestellt hat, gegebenenfalls
dazu führen, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Ansprüche des Insolvenzverwalters
ein Privatinsolvenzverfahren einleiten muss.

Gerne kläre ich Sie in einem **umfassenden Beratungsgespräch** über Ihre Abwehrmöglichkeiten
gegenüber Ansprüchen des Insolvenzverwalters auf!

Sie haben Fragen zur zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers? Ich beantworte
diese gerne!

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