Strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung

Viele Geschäftsführer, die als Mandanten zu mir kommen, sind bestürzt, dass sie zu spät kommen und sich bereits z.B. wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzdelikte strafbar gemacht haben. Denn die gesetzliche 3-Wochen-Frist, innerhalb derer man bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen muss, ist kurz bemessen. Strafrechtlich relevant ist es z.B. auch, Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer nicht fristgerecht abzuführen. Geschäftsführer sollten es vermeiden, erst dann anwaltlichen Rat einzuholen, wenn die Polizei die Vorladung zur Vernehmung schickt. Informieren Sie sich daher rechtzeitig, bevor Ihr Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gerät! Häufige Straftaten, die Geschäftsführern vorgeworfen werden, sind

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Verstöße gegen die §§ 283ff des Strafgesetzbuches (StGB), welche als sogenannten Bankrott-Tatbestände bezeichnet werden
  • Verletzung der Buchführungspflicht – z.B. Nichtabgabe von Bilanzen (§ 283b StGB)
  • Untreue gegenüber dem Gesellschaftsvermögen (§ 266 StGB)

20 Jahre Erfahrung in Strafverteidigung von Geschäftsführern – melden Sie sich bei mir!

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Wie kann ich als Geschäftsführer mein Privatvermögen vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters schützen?

Auch werden Geschäftsführer häufig zivilrechtlich von Insolvenzverwaltern in Anspruch genommen (z.B. nach § 15b InsO, § 64 GmbHG a.F.). Wenn das Unternehmen in der Krise steckt, sind die zivilrechtlichen Fallstricke für den verantwortlichen Geschäftsführer groß. Jetzt gilt es für den Geschäftsführer, sein Privatvermögen vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters der Gesellschaft zu schützen. Denn sonst können die Versäumnisse desjenigen Geschäftsführers, der zu spät den Insolvenzantrag gestellt hat, gegebenenfalls dazu führen, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Ansprüche des Insolvenzverwalters ein Privatinsolvenzverfahren einleiten muss.

Gerne kläre ich Sie in einem umfassenden Beratungsgespräch über Ihre Abwehrmöglichkeiten gegenüber Ansprüchen des Insolvenzverwalters auf!

Sie haben Fragen zur zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers? Ich beantworte diese gerne!

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